Verwaltungsgericht Koblenz stärkt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Überraschend deutlich hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage des Heidelberger Atomwaffengegners und Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) Hermann Theisen stattgegeben. Gegenstand der Klage war ein Flugblatt, mit dem Theisen im vergangenen Frühjahr zu den im Sommer 2013 geplanten Sitzblockaden vor dem Atomwaffenlager Büchel mobilisiert hatte. Die Staatsanwaltschaft Koblenz ließ die Aufrufe beschlagnahmen und erwirkte einen Strafbefehl, da der Blockadeaufruf strafbar sei. Nachdem sich auch die Stadtverwaltung Koblenz dieser Auffassung anschloss und eine Verteilung der Flugblätter verbot, klagte Theisen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gegen dieses Verbot.
In seiner Urteilsbegründung erklärt das Verwaltungsgericht Koblenz, dass „die Untersagung des Verteilens der Flugblätter auf der angemeldeten Kundgebung als ein tiefgreifender Grundrechtseingriff einzustufen“ sei. Gewaltfreie Aktionen gegen die Stationierung von Atomwaffen unterlägen, „auch wenn die Blockade einer öffentlichen Einrichtung geplant war, grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da sie als eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinsamen, öffentlichen Meinungskundgabe in plakativer oder aufsehenerregender Weise einzustufen“ seien. Die Kammer teile somit „nicht die Einschätzung der Beklagten (Stadt Koblenz), die Verteilung dieses Flugblatts hätte zu einer strafbaren öffentlichen Aufforderung zu einer Nötigung im Sinne der §§ 111,240 StGB gefu?hrt.“ Auf diesem Hintergrund könnten „derartige Blockaden, selbst wenn sie auf die Behinderung anderer Personen abzielen, je nach den Umständen des Einzelfalls vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sein.“
Damit ist das Verwaltungsgericht Koblenz in weiten Teilen der Auffassung von Rechtsanwalt Martin Heiming gefolgt, der für Theisen die Klage geführt hat. Heiming wird ihn auch am 30.04.2014 vor dem Amtsgericht Koblenz verteidigen. Dort wird es um das gleiche Flugblatt gehen: Theisen hatte es in Koblenz verteilt, die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte es beschlagnahmen lassen und das Amtsgericht Koblenz hatte die Beschlagnahme für rechtens erklärt und einen Strafbefehl (30 Tagessätze a´ 20 Euro) erlassen.
Martin Heiming erklärt zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz: „Das ist ein eindeutiger Sieg für den Kläger, aber vor allem ein klarer Sieg für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Das Gericht hält das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit hoch, das auch `Vollblockaden´ gestattet, die je nach Ausgestaltung nicht immer gleich eine verwerfliche – und damit strafbare – Nötigung darstellen müssen. Wird mit einem Flugblatt fu?r eine solche Aktion geworben, kann das nicht per se als Aufruf zu einer Straftat gewertet werden.“
Theisen fühlt sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt: „Viele Menschen und Initiativen in Deutschland wünschen sich, dass die in Büchel gelagerten Atombomben endlich verschrottet werden, um damit einen kleinen Schritt in Richtung einer atomwaffenfreien Welt zu gehen.“ Zu der für April geplanten Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Koblenz erklärt er: „Die Staatsanwaltschaft Koblenz wäre nun gut beraten, ihre Klage einfach zurückzunehmen, auch wenn sie sich und der Öffentlichkeit damit eingestehen müsste, dass die Beschlagnahme der Aufrufe schlicht und ergreifend rechtswidrig gewesen ist.“
Roland Blach (Bundessprecher der DFG-VK, Koordinator der Kampagne ?atomwaffenfrei.jetzt?) erklärt hierzu: ?Diese Entscheidung ermutigt, dass wir uns mit Nachdruck weiter für ein Verbot von Atomwaffen einsetzen. Denn der aktuelle Krim-Konflikt birgt die Gefahr, dass Abrüstung und Rüstungskontrolle zum Stillstand kommen. Die von allen Atomwaffenstaaten forcierte Modernisierung ihrer Atomwaffenarsenale muss umgehend eingestellt werden. Dies betrifft auch die für Büchel geplanten neuen US-Atomwaffen?.http://www.atomwaffenfrei.de