• Skip to main content

Deutsche-Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen

  • Informieren
    • Kampagnen
      • Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!
      • Aktionsbündnis: atomwaffenfrei.jetzt
      • Killerroboter stoppen!
      • Unter 18 nie! Keine Minderjährigen in der Bundeswehr
      • Weitere Kampagnen
    • Unsere Themen
      • Anti-Militarisierung
      • Kriege & Konflikte
      • Waffen & Rüstung
      • Theorie & Praxis
      • Positionen von A-Z
    • Pressemitteilungen
    • Kriegsdienstverweigerung
  • Mitmachen
    • Mitglied werden
    • Landesverbände
    • Ortsgruppen
    • Jugend
    • Unser Friedensmobil
    • Aktionsmaterial
    • Newsletter abonnieren
  • Über uns
    • Die DFG-VK
      • Unsere Geschichte
      • Organigramm
      • Satzung der DFG-VK
      • Programm
      • DFG-VK Bundessprecher*innen
      • Konfliktberatung
      • Positionspapier Außenpolitik
    • Kontakt
    • Partner*innen
    • Magazin ZivliCourage
    • CvO-Solidaritätsfonds
    • BvS-Stiftung
  • Spenden
  • Shop
  • Suche

09.10.2025

Die Justiz rüstet mit für den Krieg

Bundesgerichtshof lässt KDVer in die Ukraine abschieben und stellt das KDV-Recht generell in Frage.

Immerhin: In der BRD darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das garantiert Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes. Gilt aber dieses Recht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) auch für jemand aus dem Ausland, hier: der Ukraine, in der für Männer eine Kriegsdienstpflicht und keine Möglichkeit der KDV besteht? Ist damit ein KDVer vor der Auslieferung in die Ukraine geschützt? Geht es nach dem Bundesgerichtshof (BGH), dann heißt die Antwort: Nein! So jedenfalls hat es der 4. Strafsenat am 16. Januar 2025 beschlossen.

Im Leitsatz der Entscheidung haben die Richter*innen formuliert: „Verweigert der Verfolgte im Auslieferungsverfahren (…) aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe und ist nicht gewährleistet, dass er nach seiner Auslieferung nicht zum Kriegsdienst (…) herangezogen wird und im Fall seiner Verweigerung keine Bestrafung zu erwarten hat, begründet dies jedenfalls dann kein Auslieferungshindernis, wenn sein um Auslieferung ersuchendes Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet.“ (Nachzulesen ist die 31-seitige Begründung unter https://t1p.de/3s2xq.) Unjuristisch formuliert heißt das: In einem angegriffenen Staat gilt das Menschenrecht auf KDV nicht(s) mehr! Schlimm genug.

Aber schlimmer geht immer: Denn der BGH erachtet es „für – jedenfalls prinzipiell – nicht undenkbar, dass (…) auch die deutsche verfassungsrechtliche Ordnung es gestatten oder sogar erfordern könnte, den Schutz des Kriegsdienstverweigerungsrechts in außerordentlicher Lage gegenüber anderen hochrangigen Verfassungswerten zurücktreten zu lassen“. (Seite 22) Also nicht nur in der Ukraine, sondern auch hier soll Kriegsfähigkeit Vorrang vor Menschenrecht haben.

Warum aber hat sich überhaupt der BGH zur KDV geäußert? Ist er doch das höchste Gericht in Straf- und Zivilsachen und hat systematisch mit KDV und Dienstverpflichtungen als Teilbereich des öffentlichen Rechts nichts zu tun. Der betroffene KDVer soll 2018 in der Ukraine Straftaten begangen haben, weshalb 2023 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde, weshalb im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nun um seine Auslieferung ersucht wurde. Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sind dafür die Oberlandesgerichte (OLG) zuständig. In dem Auslieferungsverfahren vor dem OLG Dresden trug der in Auslieferungshaft genommene Ukrainer vor, dass er KDVer sei und deswegen in seinem Heimatland verfolgt werden würde, was ein Auslieferungshindernis sei. Da das OLG beabsichtigte, von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abzuweichen, legte es diesem die Sache zur Entscheidung vor. Auf die Möglichkeit, gegen die BGH-Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht vorzugehen, verzichtete der KDVer (leider). Denn vermutlich hätte das klargestellt, dass das KDV-Grundrecht gerade vor dem Zwang schützen soll, gegen das eigene Gewissen im Krieg einen anderen Menschen töten zu müssen. So würde es wohl auch das Bundesverwaltungsgericht für alle deutschen KDVer in den Anerkennungsverfahren sehen. Sicher ist das aber keineswegs. Auf dem Weg zur Kriegstüchtigkeit schreitet die Militarisierung von Staat, Gesellschaft und Justiz weiter voran. Und letztlich war die Rechtsprechung in Deutschland immer militärfreundlich.

Und es gibt Kontinuitäten: Der spätere Kanzler des BRD-Vorgängerstaats hatte bereits 1923 in „Mein Kampf“ propagiert: „Als Soldat kann man sterben, als Deserteur muss man sterben.“ In seiner Amtszeit sind die auf ihn vereidigten Richter dem gefolgt und haben ca. 30 000 Todesurteile gegen KDVer und Deserteure verhängt und davon über 20 000 vollstrecken lassen. Der frühere CDU-Politiker, Verfassungsrechtler, Grundgesetzkommentator und Kriegsminister (1988/89) Rupert Scholz hatte bereits vor Jahrzehnten die Ansicht vertreten, die durch das Grundgesetz abgeschaffte Todesstrafe könnte im Kriegsfall wieder eingeführt werden. Der „menschenrechtliche Lack“ ist im vom Militarismus geprägten deutschen Staatswesen dünn.

Stefan Philipp ist stellvertretender Vorsitzender des baden-württembergischen DFG-VK-Landesverbands.

Lesenswert die Kritik der BGH-Entscheidung der Uni-Professorin Kathrin Groh in https://t1p.de/rdbti.

Kategorie: Zivilcourage

  • Mitglied werden
  • Spenden
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Copyright © 2025 Deutsche-Friedensgesellschaft Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen · Anmelden