Beschlossen vom DFG-VK-Bundesauschuss im Oktober 2016
(1) Bündnisse der DFG-VK (d.h. alle Formen punktueller Zusammenarbeit oder längerfristiger Kooperation) orientieren sich am Selbstwert der DFG-VK. Weder dürfen die programmatischen Prinzipien des politischen Pazifismus der DFG-VK in Frage gestellt werden noch soll sich die DFG-VK in der Praxis gemeinsamer Aktionen und Kampagnen mit Handlangerdiensten zufrieden geben.
(2) Bündnisse einzugehen muss von Vorteil für die DFG-VK sein, ihre Politikbefähigung stärken, ihre Rolle in der Öffentlichkeit hervorheben. Die DFG-VK ist nicht Steigbügelhalter für Andere und auch nicht Stimmenbeschaffer für politische Parteien.
(3) Die DFG-VK erwartet von ihren BündnispartnerInnen die Respektierung der Menschenrechte und die Achtung aller Menschen ohne Unterschied in Bezug auf Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, Weltanschauung, sozialer Lage, geschlechtlicher Orientierung und Nationalität. Die Politik dieser BündnispartnerInnen darf weder in ihrer allgemeinen Praxis noch im Auftreten ihrer RepräsentantInnen den Grundsatz der Gewaltfreiheit in Frage stellen.
(4) Die Zusammenarbeit mit Gruppen, die von ihrer Ideologie und Praxis her Gewalt als Handlungsoption nicht ausschließen oder sich zu dieser Gewaltfrage nicht äußern, ist allenfalls auf der Grundlage einer jeweils aktionsbezogenen Vereinbarung (Aktionskonsens) möglich.
(5) Für die DFG-VK gibt es keinerlei Berührungspunkte mit Faschisten, in welcher Formierung und Gestalt sie auch immer auftreten. Generell auszuschließen ist ebenfalls die Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen sowie unorganisierten Gruppierungen, die – nachweisbar – rassistische, antisemitische, fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Aussagen treffen. Das betrifft auch Personen, Organisationen und unorganisierte Gruppierungen, die – und das muss ebenso nachweisbar sein – sich offen oder verdeckt die Option freihalten, mit Anderen zusammenzuarbeiten, die rassistische, antisemitische, fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Aussagen treffen oder gar vollends im faschistoiden bis faschistischen Milieu angesiedelt sind. Im Zweifelsfall bedarf dies der ausführlichen gewissenhaften Prüfung durch die DFG-VK, bevor (sic!) es zu irgendwelchen verbindlichen Kontakten kommt.
(6) In der gemeinsamen Verantwortung von Gruppen, Landesverbänden und Bundesgremien der DFG-VK liegt es zu berücksichtigen, dass bündnispolitische Aussagen und Kooperationen immer auch eine Bedeutung für den Gesamtverband haben können, egal, ob der Anlass ortsbezogen, regional oder überregional ist. Insbesondere gilt das für die Unterstützung von Aufrufen, Petitionen, u.ä.m.: Eine Funktionsangabe der Unterzeichnenden ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies das entsprechende Gremium, dem sie angehören, auch so beschlossen hat. Die oftmals verwandte Formulierung „Funktionsangabe dient nur der Information“ ist Augenwischerei, weil jeder diese Funktionsangabe mit der Politik des entsprechenden Gremiums identifiziert. Wenn es um Aufrufe etc. geht, die nachweislich von Bündnissen oder Organisationen beschlossen wurden, denen die DFG-VK bereits angehört (z.B. „atomwaffenfrei“, Ostermärsche, „Aktion Aufschrei“, Kooperation Frieden, Bundesausschuss Friedensratschlag), ist das natürlich weitgehend gegenstandslos.
(7) Es gibt immer wieder politische Ereignisse, die ein möglichst schnelles Handeln der DFG-VK erfordern, auch und gerade im Bündnisbereich. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die DFG-VK von außen und unter Verwendung des Zeitarguments so unter Druck setzen lässt, dass sie dabei Gefahr läuft, ihre Prinzipien über Bord zu werfen oder gar zu sollen. Das gilt auch für jede Form des „Alarmismus“, d.h. für Argumente, die (i.d.R. bereits bekannte) Entwicklungen unsachgemäß und ideologisch pointiert überhöhen, um so die Bedeutung und häufig auch beabsichtigte Führerschaft ihrer Initiatoren zu manifestieren. Wann und wie die DFG-VK auf aktuelle politische Ereignisse reagiert, entscheidet sie und nur sie allein.