Zuletzt geändert auf dem 24. Bundeskongress am 4.-6. Oktober 2024 in Halle (Saale)
A: Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen: Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen e.V. Die Kurzform ist DFG-VK. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister in Stuttgart eingetragen.
(2) Er ist Mitglied der War Resisters’ International (Internationale der Kriegsdienstgegner – WRI) und Mitglied des Internationalen Friedensbüros, Genf, sowie beobachtendes Mitglied des Sonderausschusses der nichtstaatlichen Organisationen bei der UNO für Abrüstung, Genf.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Friedens und Rechtsgedankens in den zwischenstaatlichen Beziehungen und die Beseitigung jeglicher Unterdrückung. Er fördert die Ziele der Vereinten Nationen, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit durch die friedliche Beilegung und Schlichtung aller internationalen Streitfragen unter Verzicht auf Gewaltanwendung und Androhung zu gewährleisten (Art. 1 und 2 der Charta der UNO).
(2) Der Verband unterstützt die Bemühungen um die allgemeine, vollständige und kontrollierte Abrüstung, auf dieser Grundlage die kollektive Gewährleistung der Sicherheit, die Überwindung des Kolonialismus, des Völker- und Rassenhasses in allen Erscheinungsformen und die gleichberechtigte internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technisch-wissenschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet.
(3) Er fördert daher die internationale und antimilitaristische Gesinnung und tritt ein für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle. Er tritt dafür ein, dass niemand rassistisch behandelt wird oder wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seines Alter, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner sozialen Lage, seiner Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt wird.
(4) Der Verband gewährt Menschen, die Kriegsdienste verweigern Schutz und Hilfe. Er setzt sich ein für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht.
(5) Der Verband bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich der Mittel des gewaltlosen Kampfes und solcher Mittel, die nicht in Widerspruch zu den Menschenrechten stehen.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können juristische Personen sowie Frauen und Männer werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Eigenständige Jugendgruppen, KDV-Initiativgruppen, Friedensinitiativen oder Gesprächskreise können sich dem Verband in Form einer kooperativen Mitgliedschaft anschließen. Kooperative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder. Sie regeln ihre Arbeitsweise innerhalb des Gesamtverbandes selbstständig. Bei Aufnahme von kooperativen Mitgliedern bedarf es der Zustimmung der jeweiligen Organisationsebene: Bei Aufnahme von örtlichen Zusammenschlüssen muss die Basis- bzw. Ortsgruppe zustimmen. Bei der Aufnahme landesweiter Zusammenschlüsse bedarf es der Zustimmung der Landesverbände. Bei der Aufnahme bundesweiter Zusammenschlüsse bedarf es der Zustimmung des Bundesausschusses. Es ist die Bestätigung des Bundeskongresses notwendig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verband.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich zu folgender Grundsatzerklärung: Der Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit. Ich bin daher entschlossen, keine Art von Krieg zu unterstützen und an der Beseitigung aller Kriegsursachen mitzuarbeiten.
(5) Der Bundeskongress kann auf Antrag des BundessprecherInnenkreises ohne Aussprache ein Mitglied aufgrund seiner besonderen Verdienste für den Verband zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder haben keine Pflichten, doch die gleichen Rechte wie Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt muss unter Abgabe des Mitgliedsausweises sechs Wochen vor Quartalsende gegenüber dem Bundesverband erklärt werden. Er wird bei fristgerechter Kündigung zum Ende des laufenden Quartals, ansonsten zum Ende des folgenden Quartals wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Es gilt als Austrittserklärung, wenn ein Mitglied trotz entsprechender Erinnerungen mit seinen Mitgliedsbeiträgen über 12 Monaten in Rückstand ist.
(3) Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Ziele und Grundsätze des Verbandes verstößt oder dem Verband durch ein Verhalten Schaden zufügt.
Über den Ausschluss
a) von Gruppenmitgliedern entscheidet der zuständige Ortsverband, ersatzweise die Orts- und Basisgruppe,
b) von sonstigen Mitgliedern entscheidet der zuständige Landesverband,
c) Wenn kein Landesverband zuständig ist und in dringlichen Fällen entscheidet der BundessprecherInnenkreis. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss von einem Ausschlussantrag zu informieren. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, von dem entscheidenden Gremium gehört zu werden.
d) Gegen die Entscheidung des Ortsverbandes bzw. der Orts- oder Basisgruppe kann das Mitglied die Entscheidung des Landesverbandes beantragen. Gegen die Entscheidung des Landesverbandes oder BundessprecherInnenkreises kann das betroffene Mitglied eine Entscheidung des Bundesausschusses beantragen. Dessen Entscheidung ist endgültig.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Verband festgesetzten regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. In sozialen Härtefällen ist eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung auf Antrag zu gewähren.
(2) Über die Beitragshöhe, Beitragsstaffelung und Beitragsverteilung auf die Gliederungen des Verbandes entscheidet der Bundeskongress.
B: Gliederungen
§ 7 Gliederungen des Verbandes
(1) der Verband gliedert sich in
a) Orts- bzw. Basisgruppen, zu denen sich Mitglieder zusammenschließen können,
b) Ortsverbände, soweit in einem Ort mehrere Orts- bzw. Basisgruppen bestehen,
c) Regionalverbände, soweit dies von Orts- bzw. Basisgruppen und Ortsverbänden als zweckmäßig angesehen wird,
d) Landesverbände,
e) Bundesverband.
(2) Aufgabe der Gliederungen ist es, friedenspolitische Arbeit in ihrem Bereich zu leisten und sich an den Diskussionsprozessen und gemeinsamen Aktionen des Verbandes zu beteiligen. Sie regeln ihre Gremien und ihre Arbeitsweisen sowie ihre Aufgabenstellungen und Arbeitsschwerpunkte selbstständig. Gliederungen haben Anspruch auf Unterstützung durch die nächsthöhere Ebene.
(3) Die Gliederung des Verbandes nach Absatz 1 ist nicht abschließend und schließt andere Formen der politischen Kooperation oder der organisatorischen Vernetzung nicht aus.
(4) Gliederungen des Verbandes können ab einer Zahl von drei Mitgliedern gebildet werden. Sie führen wenigstens alle zwei Jahre eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durch. Sie wählen mindestens einen/eine KassiererIn und geben einmal im Jahr einen formlosen Jahresbericht über ihre Arbeit an die nächsthöheren Ebenen ab. Vorstandswahlen und Antragsbeschlüsse können für die Orts-/Basisgruppenebene auch per Briefwahl oder per elektronischem Wahlverfahren durchgeführt werden. Die Orts-/Basisgruppe bestimmt ihr Wahlverfahren selbst.
(5) Gliederungen, die trotz Unterstützungsangeboten diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können von der nächsthöheren Ebene aufgelöst oder einer Nachbargliederung zugeordnet werden. Notwendig ist die vorherige Einberufung einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durch die nächsthöhere Ebene.
§ 8 Jugendclub Courage
(1) Im gesamten Bereich des Bundesverbandes können Jugendgruppen mit der Bezeichnung „Jugendclub Courage in der DFG-VK“ gebildet werden. Mitglieder des Jugendclubs sind die jeweiligen Gruppenmitglieder, bis zu einer Altersgrenze, die in der jeweiligen Satzung der örtlichen Jugendclubs festgelegt ist.
(2) Die Jugendgruppen gestalten ihre Angelegenheit innerhalb des Verbandes selbständig. Sie geben sich einen Status, der Grundsätzen der demokratischen Selbstbestimmung und der Selbstverwaltung der Mitglieder der Jugendgruppen Rechnung tragen muss. Die Jugendclubs können sich eine Satzung geben und sich als eigenständige eingetragene Vereine konstituieren.
C: Bundesverband
§ 9 Gremien des Bundesverbandes
Die Gremien des Bundesverbandes sind:
- der Bundeskongress
- der Bundesausschuss
- der BundessprecherInnenkreis
- die Kassenprüfungskommission
- die Finanzkommission
- die Konfliktberatungskommission
§ 10 Bundeskongress
(1) Der Bundeskongress ist das höchste Beschluss fassende Gremium des Verbandes. Er findet mindestens alle zwei Jahre statt. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder berechtigt. Der Bundeskongress wird vom Bundesausschuss unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von acht Wochen schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladung ergeht an alle Gliederungen nach §7 der Satzung. Die Mitglieder werden durch eine bundesweite Publikation über den Bundeskongress und seine Tagesordnung informiert.
(2) Stimmberechtigt sind die von den Orts- bzw. Basisgruppen und Landesverbänden bestimmten Delegierten und die Mitglieder des BundessprecherInnenkreises. Jede Orts- bzw. Basisgruppe und jeder Landesverband hat einen Delegierten und zusätzlich pro angefangen 25 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Bei Landesverbänden werden nur die Einzelmitglieder ohne Gruppenzugehörigkeit in die Ermittlung der Delegiertenzahl einbezogen. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar. Stimmberechtigte Delegierte können nur Mitglieder der DFG-VK sein.
(3) Alle Gliederungen des Verbandes sowie Einzelmitglieder, wenn dies mindestens zehn weitere Mitglieder unterstützen, sind berechtigt satzungsändernde und ordentliche Anträge an den Bundeskongress zu stellen. Ordentliche Anträge müssen sowie Rechenschaftsberichte des BSK und der Finanzbericht sollen vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses in der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.
(4) Aufgaben des Bundeskongresses sind:
- Beratung und Beschlussfassung über Programm, Satzung, Finanzordnung und ggf. weitere Vereinsordnungen;
- Beschlussfassung über Anträge,
- Wahlen des BundessprecherInnenkreises,
- mögliche Wahl von GeschäftsführerIn sowie ReferentInnen,
- Wahl des verantwortlichen Redakteurs/der verantwortlichen Redakteur*in der DFG-VK Mitgliederzeitschrift,
- Wahl der Mitglieder der Kassenprüfungskommission
- sowie ggf. Wahl weiterer VertreterInnen des Verbandes
- Einrichtung bundesweiter Projektgruppen
- Entgegennahme der Rechenschafts-, Kassen- und Revisionsberichte und Beschlussfassung über die Entlastung des BundessprecherInnenkreises
- Beschlussfassung über die Auflösung der DFG-VK oder die Verschmelzung mit anderen Verbänden.
(5) Der Bundeskongress gibt sich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten eine Geschäftsordnung, in der er seine Arbeitsweise regelt. Wahlen und Beschlüsse des Bundeskongresses sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der/dem ProtokollantIn und der neu gewählten Geschäftsführung zu unterschreiben und den Verbandsgliederungen zuzuleiten ist.
(6) Für Wahlen und die Beschlussfassung sowie die Änderung der Finanz- und weiterer Vereinsordnungen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Anträge sowie Auflösungs- bzw. Verschmelzungsanträge sind mit der Einladung zum Bundeskongress zu versenden.
(7) Der BundessprecherInnenkreis oder der Bundesausschuss kann jederzeit einen außerordentlichen Bundeskongress mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Orts- bzw. Basisgruppen oder ein Drittel aller Landesverbände dies verlangt.
(8) Die/Der politische Geschäftsführer*in darf höchstens fünf Legislaturen hintereinander zur Wahl antreten.
§ 11 Bundesausschuss
(1) Der Bundesausschuss ist zwischen den Bundeskongressen das höchste beschlussfassende Gremium des Verbandes. Er koordiniert die Arbeit zwischen dem BundessprecherInnenkreis und den Gliederungen des Verbandes, beschließt den jährlichen Haushaltsplan und richtet nach Bedarf bundesweite Arbeits- und Projektgruppen ein. Er tagt in der Regel viermal, mindestens dreimal im Jahr. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Bundesausschuss besteht aus
– den Mitgliedern des BundessprecherInnenkreises,
– je drei VertreterInnen jedes Landesverbandes,
– je einem/einer VertreterIn der bundesweiten Projektgruppen, in denen mindestens 3 Landesverbände vertreten sind, die von den Mitgliedern der jeweiligen Projektgruppe mit Mehrheit ihrer Mitglieder bestimmt werden.
(3) Der Bundesausschuss kann eineN GeschäftsführerIn sowie ReferentInnen bestellen. Sie sind dem Bundesausschuss und dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig.
(4) Der Bundesausschuss wird vom BundessprecherInnenkreis unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die schriftliche Einladung ergeht an alle stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses und an die Landesverbände.
(5) Der Bundesausschuss kann, falls dies zwischen zwei Bundeskongressen erforderlich ist, Nachwahlen zum BundessprecherInnenkreis durchführen und die Geschäftsführung kommissarisch neu besetzen. Die Amtszeit endet mit dem nächsten Bundeskongress. Sie sind dem Bundeskongress gegenüber rechenschaftspflichtig.
(6) Alle Gliederungen und Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, Anträge an den Bundesausschuss zu stellen.
(7) Beschlüsse über Nachwahlen, Haushaltsplan und bundesweite Aktionen werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 12 BundessprecherInnenkreis
(1) Der BundessprecherInnenkreis vertritt den Verband auf Bundesebene nach außen. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Politik des Bundesverbandes sowie für dessen ordnungsgemäße Finanz- und Geschäftsführung. Er beschließt im Rahmen des jährlichen Haushaltsplans und der langfristigen Finanzplanung über die sachgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie über die Einstellung bezahlter MitarbeiterInnen. Der BundessprecherInnenkreis ist verpflichtet, die Beschlüsse von Bundeskongress und Bundesausschuss umzusetzen. Er ist gegenüber dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig und gegenüber dem Bundesausschuss berichtspflichtig.
(2) Der BundessprecherInnenkreis besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
(3) Aus der Mitte des BundessprecherInnenkreises wählt der Bundeskongress den/die BundeskassiererIn und mindestens zwei weitere Mitglieder zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im Sinne von § 26 BGB (Geschäftsführung). Je zwei Personen vertreten den Verband gemeinsam. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Verbandes können Mitglieder des BundessprecherInnenkreises, nicht jedoch der Geschäftsführung im Sinne von § 26 BGB werden
(4) Der BundessprecherInnenkreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sich an der Entscheidung beteiligt. Entscheidungen im BundessprecherInnenkreis bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner teilnehmenden Mitglieder. Der BundessprecherInnenkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Amtszeit des BundessprecherInnenkreises endet nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wahl. Ist bis dahin kein neuer BundessprecherInnenkreis gewählt, so übernimmt der alte kommissarisch die Verwaltung der laufenden Geschäfte. Er ist in diesem Fall verpflichtet umgehend einen Bundeskongress einzuberufen.
§ 13 Kassenprüfungskommission
(1) Die Kassenprüfungskommission besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten KassenprüferInnen, die vom Bundeskongress für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des BundessprecherInnenkreises oder Angestellte des Verbandes sein. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Kassenprüfungskommission zwischen den Bundeskongressen kann der Bundesausschuss Nachwahlen durchführen.
(2) Aufgaben der Kassenprüfungskommission sind:
-die Überwachung der Kassenführung
-Kontrolle der Einhaltung finanzwirksamer Beschlüsse
-Prüfung der Kassenberichte der Bundeskassiererin bzw. des Bundeskassierers
Sie gibt gegenüber dem Bundeskongress einen Prüfungsbericht und eine Empfehlung zur Entlastung des BundessprecherInnenkreises ab.
(3) Die Kassenprüfungskommission organisiert ihre Arbeit selbständig. Sie kann jederzeit von sich aus tätig werden und vom BundessprecherInnenkreis alle Auskünfte und Unterlagen für ihre Arbeit verlangen.
§ 14 Finanzkommission
(1) Die Finanzkommission berät mindestens zwei Mal im Jahr über die aktuelle Finanzsituation, berät vorliegende finanzwirksame Anträge und gibt ihre Beschlussempfehlungen für den Bundesausschuss ab. Sie bereitet mit dem BundessprecherInnenkreis den jährlichen Haushaltsplan vor und überwacht seine Einhaltung.
(2) Die Finanzkommission besteht aus dem/der BundeskassiererIn und einem/einer VertreterIn aus jedem Landesverband.
§ 15 Konfliktberatungskommission
Die Konfliktberatungskommission dient zur Unterstützung von Gremien, Gliederungen, Mitgliedern, ehrenamtlichen oder bezahlten Beschäftigten der DFG-VK, die in einen Konflikt geraten sind, wenn die Konfliktparteien das wünschen.
Sie soll zur Mediation beraten, um Konflikteskalation vorzubeugen.
Die Konfliktberatungskommission erstellt ein Konzept für ihre Tätigkeit, welches vom Bundesaus-schuss (BA) zu beschließen ist.
Sie führt eine verbandsintern öffentliche Liste von Mitgliedern, die über Kenntnisse in Mediation ver-fügen und grundsätzlich dafür bereitstehen, und unterstützt im Konfliktfall bei der Kontaktaufnahme.
Sie besteht aus mindestens zwei vom Bundeskongress gewählten Personen. Entsprechende Kommis-sionen können auch auf allen anderen Gliederungsebenen gebildet werden.
§ 16 Weitere VertreterInnen des Verbandes
Der Bundeskongress oder der Bundesausschuss können bei Bedarf weitere Vertreter*innen für bestimmte Aufgabenbereiche benennen. Diese bearbeiten den ihnen übertragenen Bereich selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlusslage der Verbandsgremien. Sie können den Verband jedoch rechtsgeschäftlich nicht verpflichten. Sie sind dem Bundeskongress gegenüber rechenschaftspflichtig und berichten in Jahren ohne Bundeskongress auf einer Sitzung des Bundesausschusses über ihre Arbeit.
D: Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung und Verschmelzung
(1) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet der Bundeskongress über die Verwendung des Verbandsvermögens.
(2) Bei Verschmelzung mit einem anderen Verband fließt das Vermögen diesem neu gebildeten Verband zu.
§ 18 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung auf dem Bundeskongress in Kraft.