§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Bertha von Suttner Stiftung der Deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegnerlnnen (DFG-VK e.V.).
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in Verwaltung des DFG-VK Bildungswerks NRW e.V. mit Sitz in Dortmund und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Kultur: Dabei sollen insbesondere solche wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben unterstützt werden, die sich mit der Erforschung und Überwindung von Kriegsursachen sowie mit Formen gewaltfreier Konfliktbearbeitung befassen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch:
* die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben oder die Beteiligung daran.
* die Herausgabe von Publikationen und Medien.
* die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien.
* die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu aktuellen Fragen der Friedens- und Konfliktforschung.
* die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 315.000 DM aus einem Nachla8 der Else Maria Frenzel an die DFG-VK e.V. ausgestattet. (gem. ErbStBes. vom 7.6.1993)
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist.
(3)Der Stiftung fallen darüber hinaus alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.
Ihm gehören an:
a) Zwei Mitglieder des Bundessprecherlnnenkreises der DFG- VK e.V.,
b) 5 Vertreterlnnen, die der Bundesausschu8 der DFG-VK e.V. benennt,
c) Je ein/e Vertreter/in des
* PAX AN e.V. Baden-Württemberg, Gammertingen
* Helmut-Michael-Vogel-Bildungswerk e.V., München
* DFG-VK Bildungswerk Hessen e.V., Frankfurt
* DFG-VK Bildungswerk NRW e.V., Dortmund
* Bildungswerk für Friedensarbeit Berlin-Brandenburg e.V., Berlin
(2) Der Stiftungsrat kann jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder weitere Personen für die Dauer von zwei Jahren als Mitglieder berufen. Die Abberufung dieser Mitglieder ist jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Stiftungsratsmitglieder möglich.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats wählen aus ihrer Mitte den/die VorsitzendeN und dessen/deren Stellvertreterln
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Aufgaben, Beschlußfassung
(1) Der Stiftungsrat beschlie8t über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(2) Das Stiftungsrat sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Zu Sitzungen des Stiftungsrates wird schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Der Stiftungsrat muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefa8t. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht gefaßt.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung, soweit nicht in § 7 geregelt, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates und der Zustimmung des Treuhänders.
Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. Hat sich ein Stiftungsratsmitglied innerhalb von 6 Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung nicht geäu8ert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.
(4) Über die Sitzungen und Entscheidungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 6 Treuhandverwaltung
(1) Das DFG-VK Biidungswerk NRW e.V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Es vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Förderma8nahmen ab. Es belastet die Stiftung mit den pauschalisierten Kosten.
(2) Das DFG-VK Bildungswerk NRW e.V. legt dem Stiftungsrat auf den 3l.l2. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks von DFG-VK e.V. und Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der in § 2 (1) genannten Zweckbereiche zu liegen.
(2) DFG-VK e.V. und Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(3) Beschlüsse nach §7 (1) und (2) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 8 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein DFG-VK e.V., sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig im Sinne der Abgabenordnung gilt. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden, die den ursprünglichen möglichst nahe kommen.
Sollte der Verein DFG-VK e.V. bei Aufhebung der Stiftung nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen der Stiftung nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes anderweitig für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 9 Stiftungsaufsicht
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Einverständniserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Geänderte Fassung vom 12.12.98 http://www.bertha-von-suttner-stiftung.de