W. Janisch und H. Prantl in Süddeutsche Zeitung, 03.08.2010
Der Zweite Senat in Karlsruhe will Einsatz von „militärischen Kampfmitteln“ im Inland zulassen – der Erste Senat ist strikt dagegen. Eine solche Spaltung des Gerichts gabe es nie.
Am Bundesverfassungsgericht schwelt eine in seiner Geschichte beispiellose Auseinandersetzung. Die beiden Senate streiten über den Einsatz der Bundeswehr im Inneren. Der Erste Senat beharrt auf seiner Ansicht, dass ohne Änderung des Grundgesetzes keine „militärischen Kampfmittel“ zum Einsatz kommen dürfen. Der Zweite Senat ist gegenteiliger Ansicht. Sollte keiner der Senate nachgeben, muss das Plenum entscheiden – alle 16 Richter beider Senate gemeinsam.
Eine zwanzig Jahre alte Debatte
An der Spitze des Ersten Senats steht Vizepräsident Ferdinand Kirchhof; an der Spitze des Zweiten Senats Präsident Andreas Voßkuhle. Der Erste Senat hatte am 15. Februar 2006 wesentliche Teile des Luftsicherheitsgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dieses Gesetz, das die rot-grüne Bundesregierung zu Zeiten des Bundesinnenministers Otto Schily auf den Weg gebracht hat, sollte die Rechtsgrundlage dafür sein, dass entführte Flugzeuge samt Besatzung und Passagieren von der Bundeswehr abgeschossen werden dürfen – wenn diese Flugzeuge offenbar als Waffe eingesetzt werden. Im Urteil wurde der Abschuss verboten. Eine „Abschussermächtigung“ für den Verteidigungsminister verstoße gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben. An diesem Teil des Urteils will der Zweite Senat nicht rütteln, sehr wohl aber an der restriktiven Haltung des Ersten Senats zum Waffeneinsatz.
Dieser hatte entschieden, die Bundeswehr dürfe bei Einsätzen außerhalb der Verteidigung keinesfalls militärische Kampfmittel einsetzen, also nicht „beispielsweise die Bordwaffen eines Kampfflugzeuges“; die Soldaten dürften nur die polizeilichen Hilfsmittel benutzen. Diese einschränkende Interpretation will nun der Zweite Senat aufbrechen. Er meint, dass auf der Basis des Grundgesetzes die Bundeswehr – allerdings nach wie vor nur bei „besonders schweren Unglücksfällen“ – mit ihrem gesamten Waffenarsenal eingesetzt werden kann, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einen solchen Waffeneinsatz hatte bislang kaum jemand in der Politik für möglich gehalten. Deswegen gibt es seit gut zwanzig Jahren die Debatte über eine Grundgesetzänderung, die von der CDU/CSU betrieben wird.
Wer rückt von seiner Meinung ab?
Wenn keiner der beiden Senate nachgibt, muss das Plenum des Verfassungsgerichts entscheiden. Nur vier Mal in der Geschichte des Gerichts gab es solche Plenarentscheidungen, doch bisher aber nur zu verfahrensrechtlichen Problemen – und noch nie zu einer so fundamentalen Verfassungsfrage wie jetzt, und nie zu ein und demselben Gesetz. Zur Konfrontation der beiden Senate kommt es, weil das Luftsicherheitsgesetz auf doppelte Weise angegriffen wurde: erstens mit einer Verfassungsbeschwerde der früheren FDP-Minister Burkhard Hirsch und Gerhart Baum mit fundamentalen Bedenken gegen das Gesetz. Diese landete vor dem Ersten Senat und wurde vor vier Jahren entschieden. Zweitens mit einer Normenkontrollklage der Länder Bayern und Baden-Württemberg, die das Gesetz eigentlich begrüßen, aber eine ausdrückliche Grundgesetzänderung wollen; diese Klage landete vor dem Zweiten Senat – der aber erst im Februar 2010 mündlich verhandelt hat und jetzt urteilen will.
Mittlerweile hat der Zweite Senat beim Ersten Senat angefragt, ob dieser bei seiner Meinung bleiben will. Das haben dessen Richter intern in einem einstimmigen Votum beschlossen. Nun stehen sich also zwei konträre Rechtsansichten des höchsten Gerichts gegenüber: Jeder der zwei Senate ist für sich nämlich „das Bundesverfassungsgericht“.
Quelle:
http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-streitet-ueber-rolle-der-bundeswehr-bei-katastrophen-1.983139
Süddeutsche Zeitung – online
http://www.dfg-vk.de/thematisches/umruestung-bundeswehr/