Bundesweite Aktion zur Militärsteuerverweigerung
Von Gertie Brammer für ZivilCourage 2/2011
Alle Zwangsdienste ausgesetzt? Denkste! Trotz ausgesetzter Wehrpflicht geht der Kriegsdienst mit unser aller Steuergeldern weiter; denn wir alle zahlen über den Verteidigungshaushalt für Rüstung, Militär und Krieg.
Auf Miliär- und Zivildienstleistende kann der Staat verzichten – auf unsere Steuern nicht. Wenn wir hier nichts unternehmen, bleiben wir also lebenslang Soldaten in Zivil.
Weil das unser Gewissen weiterhin belastet, bleiben wir am Ball für ein Zivilsteuergesetz. Das ermöglicht es uns SteuerzahlerInnen, zwischen Militärsteuer und Zivilsteuer zu wählen, d.h.: Wir könnten bestimmen, ob der entsprechende Anteil der Steuern in den Verteidigungshaushalt kommt oder nicht.
Friedenssteuer
Netzwerk Friedenssteuer – Wer wir sind und was wir wollen
Träger des Aachener Friedenspreises 1993
Alle Wehrpflichtigen kennen die Grundlage, auf welcher die Kriegsdienstverweigerung basiert: auf die Gewissensfreiheit, garantiert in Artikel 4,3 GG.
Es sind aber nicht nur die jungen Männer wehrpflichtig. Wir alle sind wehrpflichtig, indem wir für Rüstung, Militär und Krieg zahlen müssen, lebenslang. Von unseren Steuergeldern gehen mehr als 10% in den ‚Verteidigungs’-Haushalt. Wenn wir aus Gewissensgründen die Zahlung von Militärsteuern verweigern, und uns dabei auf Art. 4,1 und 4,3 GG berufen, wird dies vor Gericht bis jetzt nicht anerkannt.
Bundesfinanzhof lehnt Friedenssteuer ab
Ein Beitrag von Gerlinde Rambow im FriedensForum 2/2002 vom Mai 2002:
Es ging um den Rechtsstreit eines Mitgliedes des Netzwerkes Friedenssteuer. Der Kläger wollte aus Gewissensgründen seinen Steueranteil, der in den Bundeshaushalt für Militär und Rüstung fließt, verweigern, bzw. umwidmen. Nach Ablehnung durch das Finanzamt und seiner Klage vor dem Finanzgericht wandte er sich an den Bundesfinanzhof.
Von dort kam die Ablehnung seiner Klage. Sie wird mit folgenden Worten des Bundesfinanzhofes begründet:
„Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Steuerbürger … jedenfalls dann die Steuerzahlung (anteilig) verweigern dürfe, wenn die Bundesrepublik einen verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen Krieg führe, ist nicht klärungsbedürftig.“